Arbeitsrecht
Ein Arbeitgeber darf keine ordentliche Änderungskündigung aussprechen, um die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, ohne dabei die Kündigungsfrist einzuhalten. Eine solche Kündigung wäre sozial ungerechtfertigt
und damit unwirksam. Ob dies auch bei unwesentlichen Vertragsänderungen uneingeschränkt gilt, ließ das Bundesarbeitsgericht offen.
Die Richter stellten aber fest, dass in den Arbeitsvertrag erheblich eingegriffen wird, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungsbedingungen ändert und gleichzeitig den Lohn senkt. Eine solche Änderung kann nur angeboten
werden, wenn dabei die volle Kündigungsfrist eingehalten wird.
Enthält das Angebot eine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten, muss für jeden einzelnen Punkt geprüft werden, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Genügt auch nur eine der
beabsichtigten Änderungen den Anforderungen nicht, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam.
BAG vom 21. September 2006 - 2 AZR 120/06
Letzte Änderung: 21.11.2007