Insolvenz

15.06.2007 Herausgabe von Arbeitspapieren durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in Anlehnung an die Rechtssprechung des BAG und des LAG Hamm rechtskräftig entschieden, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 22 Abs. 1 InsO ("starker" Insolvenzverwalter) Arbeitgeberfunktion hat und deshalb verpflichtet ist, auch Arbeitspapiere auszufüllen und an den Arbeitnehmer herauszugeben. Das Gericht gab damit einem Antrag der DGB Rechtsschutz GmbH statt. Bisher war die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter Arbeitspapiere herausgeben muss, nicht konkret entschieden. Das BAG hatte bisher nur die Frage der Erteilung eines Zeugnisses zu beurteilen und insoweit entschieden, dass dies durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung dem "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter lediglich Arbeitgeberfunktion zugebilligt, so dass die konkrete Entscheidung bezüglich der Arbeitspapiere neu sein dürfte.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2007, Az. 3 Ta 14/07

Letzte Änderung: 21.11.2007