Arbeitsrecht

30.06.2007 Änderung der Entlohnungsgrundsätze

Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine bisher geltende Vergütungsstruktur auch nach dem Wegfall der Tarifbindung und dem Auslaufen der gekündigten Tarifverträge weiterhin anzuwenden, stellt keinen mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar.
Legt der Arbeitgeber bei der Eingruppierung eines neu eingestellten Arbeitnehmers ein Vergütungssystem zugrunde, bei dem der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligt worden ist, liegt ein Gesetzesverstoß i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.

LAG Kiel, Beschluss vom 17.01.2007 - 6 TaBV 18/05

Letzte Änderung: 21.11.2007