Arbeitsrecht
Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine bisher geltende Vergütungsstruktur auch nach dem Wegfall der Tarifbindung und dem Auslaufen der gekündigten Tarifverträge weiterhin anzuwenden, stellt keinen
mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar.
Legt der Arbeitgeber bei der Eingruppierung eines neu eingestellten Arbeitnehmers ein Vergütungssystem zugrunde, bei dem der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligt worden ist, liegt ein Gesetzesverstoß
i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.
LAG Kiel, Beschluss vom 17.01.2007 - 6 TaBV 18/05
Letzte Änderung: 21.11.2007