Arbeitsrecht
Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch Befragung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat es zu unterlassen, im Vorfeld einer Betriebsversammlung Arbeitnehmer einzeln zu befragen, ob sie an der Betriebsversammlung teilnehmen wollen oder nicht.
Die arbeitgeberseitige Befragung stellt eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit i. S. v. § 78 Satz 1 BetrVG dar.
Dies gilt auch dann, wenn die Befragung der Planung der Produktion dient.
ArbG Bremen, Beschluss vom 7.12.2005 - 7 BV 68/05
Letzte Änderung: 21.11.2007