Arbeitsrecht
Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
BAG, Beschl. v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06
Letzte Änderung: 21.11.2007