Arbeitsrecht

09.07.2007 Internetzugang für Betriebsrat

1. Zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG, die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind, gehört grundsätzlich auch der Zugang zum Internet.

2. Der erforderliche Umfang des Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers.

3. Der Internetzugang für einen örtlichen Betriebsrat kann auch dann erforderlich sein, wenn die örtliche Filialleitung nicht über einen Internetzugang verfügt.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 9.03.2007 ? 3 TaBV 47/06
AuR 2007, 222 f.

Letzte Änderung: 21.11.2007