Arbeitsrecht

14.07.2007 Mitbestimmung bei Eingruppierung

1. Bei Versetzung eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber eine erneute Eingruppierung vornehmen und den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG beteiligen. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die dem außertariflichen Bereich zugeordnet sind.

2. Die betriebliche Vergütungsordnung, in welche der Arbeitgeber die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats einzugruppieren hat, beschränkt sich nicht auf die tarifliche Vergütungsordnung. Zu ihr gehört auch der außertarifliche Bereich.

3. Gemäß § 101 Satz 1 BetrVG kann dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufgegeben werden, wenn er einen Arbeitnehmer ein- oder umgruppiert, obwohl der Betriebsrat seine hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung ordnungsgemäß verweigert hat.

BAG, Beschluss vom 12.12.2006 ? 1 ABR 13/06

Letzte Änderung: 21.11.2007