Arbeitsrecht
Bei einer Versetzung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neu eingruppieren. Dabei muss er den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG beteiligen. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die außertarifliche Gehälter erhalten. Denn die betriebliche Vergütungsordnung, in die der Arbeitgeber die Arbeitnehmer eingruppieren muss, beschränkt sich nicht auf die tarifliche Vergütungsordnung. Wenn er einen Arbeitnehmer ein- oder umgruppiert, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ordnungsgemäß verweigert hat, kann er auf Antrag des Betriebsrats zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht verpflichtet werden.
BAG vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06
Letzte Änderung: 21.11.2007