Arbeitsrecht

21.07.2007 Umfangreiche Informationen bei Betriebsübergang

Arbeitnehmer haben bei einem Betriebsübergang Anspruch, umfassend informiert zu werden - um entscheiden zu können, ob sie Widerspruch einlegen sollen. Unterbleibt die Information oder ist sie nicht ordnungsgemäß, können die Betroffenen dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auch noch außerhalb der Frist von einem Monat widersprechen. Sie können durch ein Standardschreiben informiert werden. Es muss aber konkret betriebsbezogen und verständlich formuliert sein. Der Arbeitnehmer muss erfahren, wer den Betrieb erworben hat (genaue Angabe des Sitzes oder Adresse des Erwerbers). Auch was konkret und übergeht und die unternehmerischen Gründe müssen mitgeteilt werden.
Schließlich müssen auch die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen dargestellt werden. Dazu gehört ein Hinweis auf den Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, Haftung von Veräußerer und Erwerber und die Frage, inwieweit Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch neue Kollektiv-Verträge abgelöst werden. Der Arbeitnehmer sollte auch über Folgen eines Widerspruchs informiert werden, also auf geplante Kündigungen und Bestehen eines Sozialplans für diesen Fall hingewiesen werden.

BAG vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05

Letzte Änderung: 21.11.2007