Arbeitsrecht
Ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht unverzüglich widerspricht. Als Widerspruch gilt auch die Ablehnung eines - vor Ablauf der Befristung geäußerten - Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
BAG, Urt. v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06
Letzte Änderung: 21.11.2007