Arbeitsrecht

24.07.2007 Kündigung: "Nur gucken, nicht anfassen" reicht nicht

Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird. Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird, genügt nicht für die in § 130 BGB geforderte Erlangung der Verfügungsgewalt.

LAG Düsseldorf vom 18. April 2007 - 12 Sa 132/07

Letzte Änderung: 21.11.2007