Arbeitsrecht
Die unterlassene Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX macht zwar eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen nicht automatisch unwirksam, da es keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung hierfür ist. In der Pflicht findet jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seinen Ausdruck. Deshalb kann sich das Unterlassen des BEM auf die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, welche betrieblichen Folgen die erheblichen Fehlzeiten haben, auswirken. Dem Arbeitgeber ist es in diesem Fall verwehrt, pauschal zu behaupten keine alternativen krankheitsgerechten Einsatzmöglichkeiten zu kennen.
BAG vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06
Letzte Änderung: 21.11.2007