Arbeitsrecht
Nach § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für die dadurch begründeten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist.
BAG vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06
Letzte Änderung: 21.11.2007