Sozialrecht

08.08.2007 Anspruch auch bei Wiedereingliederung

Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nach einer Krankheit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine "stufenweise Wiedereingliederung" machen. Normalerweise nehmen Beschäftigte an solchen Maßnahmen teil, während sie krank geschrieben sind und Krankengeld erhalten. In diesem Fall war die Zeit überschritten, in der der Betroffene Krankengeld beziehen konnte. Er bekam Arbeitslosengeld. Das wollte die Arbeitsagentur wegen der Eingliederungsmaßnahme nicht weiter zahlen. Begründung: Der Versicherte stünde dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Dem hielt das Bundessozialgericht entgegen, die unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans sei kein normales Arbeitsverhältnis. Bei einer Wiedereingliederung muss der Versicherte finanziell geschützt sein und darum ergänzend Anspruch auf Lohnersatzleis­tungen (Arbeits­losengeld) haben.

Bundessozialgericht vom 21. März 2007 - B 11 a AL 31/06/R

Letzte Änderung: 21.11.2007