Arbeitsrecht
Ein Arbeitgeber darf nicht vor einer Betriebsversammlung Arbeitnehmer einzeln befragen, ob sie daran teilnehmen wollen oder nicht. Denn damit würde er die Betriebsratstätigkeit behindern (§ 78 Satz 1 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn die Befragung dazu dient, die Produktion zu planen.
ArbG Bremen vom 7. Dezember 2005 - 7 BV 68/05
Letzte Änderung: 21.11.2007