Arbeitsrecht
Entscheidet ein Arbeitgeber, die bisherige Vergütungsstruktur beizubehalten - auch wenn die Tarifbindung wegfällt und gekündigte Tarifverträge auslaufen, ist das nicht mitbestimmungspflichtig (nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Legt er aber bei der Eingruppierung eines neu eingestellten Arbeitnehmers ein Vergütungssystem zugrunde, bei dem der Betriebsrat nicht beteiligt worden war, verstößt er gegen das Betriebsverfassungsgesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1).
LAG Kiel vom 17. Januar 2007 - 6 TaBV 18/05
Letzte Änderung: 21.11.2007