Arbeitsrecht

11.08.2007 Gericht prüft nur auf grobe Fehler

Die Gerichte prüfen die Sozialauswahl bei Kündigungen auf Grund einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Namensliste nur daraufhin, ob sie grob fehlerhaft sind. Dies gilt nicht nur für die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung. Auch die Bildung der Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer wird nur auf grobe Fehler überprüft. Die Betriebsparteien haben beim Aufstellen von Namenslisten einen breiten Spielraum. Grob fehlerhaft ist eine Sozialauswahl nur, wenn ein gleich ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt.

BAG vom 21. September 2006 - 2 AZR 760/05

Letzte Änderung: 21.11.2007