Arbeitsrecht
Das Argument, einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Leiharbeitnehmer besetzen zu wollen, ist kein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag. Ein sachlicher Grund besteht nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dann, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das ist nicht der Fall, wenn künftig Leiharbeitskräfte die Arbeit ausführen. Der betriebliche Bedarf besteht so lange, wie der Arbeitgeber die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb seiner betrieblichen Organisation erledigen lässt. Ob sie von Arbeitnehmern erledigt werden, die bei ihm selbst angestellt sind, oder von Leiharbeitnehmern, spielt dabei keine Rolle. Nur wenn der Arbeitgeber sich mit einem anderen Arbeitnehmer vertraglich schon für eine spätere Arbeitsaufnahme gebunden hat, ist für die Zwischenzeit eine Befristung sachlich berechtigt.
BAG vom 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06
Letzte Änderung: 21.11.2007