Arbeitsrecht

04.09.2007 Austausch von Leiharbeitnehmern

Die Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers ist als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Verleiher einen bereits gem. § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer austauscht.
Dies gilt auch dann, wenn der Entleiher lediglich die Überlassung nach Qualifikation und Anzahl bestimmter Arbeitnehmer schuldet.
LAG Hessen, Beschluss vom 16.01.2007 - 4 TaBV 203/06

Letzte Änderung: 21.11.2007