Arbeitsrecht
Bevor ein Arbeitgeber eine ordentlichen Entlassungs-Kündigung ausspricht, muss er dem Arbeitnehmer grundsätzlich von sich aus einen freien Arbeitsplatz anbieten - auch zu geänderten Arbeitsbedingungen. Er muss in diesem
Fall eine Änderungskündigung aussprechen. Sie kann nur in "Extremfällen" unterbleiben. Und zwar dann, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer das Angebot
annimmt und das Angebot beleidigenden Charakter hätte.
Das kann der Fall sein, wenn der Betroffene innerhalb der Hierarchie so herabgestuft würde, dass viele seiner bisherigen Untergebenen ihm gegenüber weisungsberechtigt würden.
BAG vom 21. September 2006 - 2 AZR 607/05
Letzte Änderung: 21.11.2007