Arbeitsrecht
Wenn ein Arbeitgeber erhöhten Arbeitskräftebedarf hat, kann er ihn decken, indem er die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten verlängert, wenn sie damit einverstanden sind. Bei der Wahl, welchem Teilzeit-Arbeitnehmer er die Vertragsänderung anbietet, ist er frei. Zwar haben nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) alle Teilzeit-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer Anspuch darauf, dass ihre Arbeitszeit verlängert wird, wenn sie das möchten. Das setzt aber voraus, dass passende Arbeitsplätze frei sind. § 9, TzBfG, verpflichtet die Arbeitgeber nicht, ein gestiegenes Arbeitsvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeit-Beschäftigten zu verteilen.
BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05
Letzte Änderung: 21.11.2007