Arbeitsrecht

04.09.2007 Teilzeit: Arbeitgeber kann unter Interessierten wählen

Wenn ein Arbeitgeber erhöhten Arbeitskräftebedarf hat, kann er ihn decken, indem er die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten verlängert, wenn sie damit einverstanden sind. Bei der Wahl, welchem Teilzeit-Arbeitnehmer er die Vertragsänderung anbietet, ist er frei. Zwar haben nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) alle Teilzeit-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer Anspuch darauf, dass ihre Arbeitszeit verlängert wird, wenn sie das möchten. Das setzt aber voraus, dass passende Arbeitsplätze frei sind. § 9, TzBfG, verpflichtet die Arbeitgeber nicht, ein gestiegenes Arbeitsvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeit-Beschäftigten zu verteilen.

BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05

Letzte Änderung: 21.11.2007