Arbeitsrecht

07.09.2007 Arbeitgeber muss Erkrankung vorbeugen

Wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement versäumt hat, macht das eine Kündigung wegen Krankheit nicht automatisch unwirksam. Denn diese Maßnahme (nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX) ist keine formelle Voraussetzung dafür, dass eine Kündigung wirksam ist. Die Unterlassung kann sich aber auswirken, wenn der Arbeitgeber beweisen muss, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar für ihn ist. Er kann dann nämlich nicht einfach pauschal behaupten, er habe keine anderen, krankheitsgerechten Einsatzmöglichkeiten für den Betroffenen. Im konkreten Fall war es ein Maschinenbediener, der wegen eines Rückenleidens länger als sechs Wochen am Stück und danach wiederholt kürzere Zeit krank war. Arbeitgeber sind nach § 84 SGB IX verpflichtet, der Gefahr einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz möglichst zu erhalten.

BAG vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06

Letzte Änderung: 21.11.2007