Arbeitsrecht

10.09.2007 Betriebsrentenanpassung nach einer Fusion

Die Verschmelzung von Gesellschaften verändert weder den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Anpassungsstichtag) noch die Kriterien für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung bei schlechter wirtschaftlicher Lage ablehnen. Wenn die Fusion zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anpassungsschuldners führt, wirkt sich dies zugunsten der Betriebsrentner aus.

BAG vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05

Letzte Änderung: 21.11.2007