Arbeitsrecht
Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Altersgrenze für die erstmalige Beantragung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses auf das vollendete 59. Lebensjahr zu erhöhen, verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
LAG Mainz, Urt. v. 26.06.2007 - 3 Sa 153/07
Letzte Änderung: 21.11.2007