Betriebsrat
Der Rücktritt eines Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bedarf eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses.
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig.
Das Nichtaushängen der Wählerliste führt zur Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit von Betriebsratswahlen.
LAG Hamm vom 17. August 2007 - 10 TaBV 37/07
Letzte Änderung: 21.11.2007