Arbeitsrecht
Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme, die das Arbeitsverhältnis aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gefährden können, muss der Arbeitgeber möglichst
früh die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einschalten. Das verlangt Paragraf 84 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Das so genannte Präventionsverfahren ist aber keine formelle Voraussetzung dafür, dass die
Kündigung eines Schwerbehinderten wirksam ist.
Die Kündigung verstößt aber dann gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn bei einem Präventionsverfahren Möglichkeit bestanden hätte, die Entlassung zu vermeiden. Dies kann eine Rolle
spielen, wenn der Arbeitgeber im Prozess beweisen muss, warum sie nicht zu vermeiden war. Ist das Arbeitsverhältnis aber bereits "kündigungsreif", weil schon ein erheblicher Kündigungsgrund bestand, verliert das
Präventionsverfahren seinen Sinn.
BAG vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06
Letzte Änderung: 21.11.2007