Arbeitsrecht
Wenn jemand seine Arbeit unterbricht, um etwas Privates zu erledigen, und auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und privatem Ziel einen Unfall erleidet, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Damit genießt der oder die Betroffene keinen Unfallversicherungsschutz. Denn Versicherungsschutz besteht nur bei solchen Wegen, die durch die Arbeit bedingt sind. Im konkreten Fall hatte eine Mutter mit Zustimmung ihres Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verlassen, um ihre Kinder von der Schule abzuholen und sie nach Hause zu bringen. Auf dem Rückweg zu ihrer Arbeitsstätte erlitt sie einen schweren Unfall. Ihrer Auffassung nach handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Sie habe zurückkehren müssen, um auf Wunsch ihres Vorgesetzten eine fristgebundene Arbeit zu erledigen. Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten.
BSG vom 20. März 2007 - B 2 U 19/06 R
Letzte Änderung: 21.11.2007