Arbeitsrecht
Ein Tarifvertrag kann vorschreiben, dass ein Wertguthaben aus einer Altersteilzeit gegen die Gefahr einer Insolvenz abgesichert wird. Behauptet der Geschäftsführer einer GmbH in einem solchen Fall fälschlich er habe dies
getan, kann er schadensersatzpflichtig werden (nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 263 Strafgesetzbuch).
Wenn der Betriebsrat auf Grund einer Betriebsvereinbarung das Recht hatte, den Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen und der Geschäftsführer den Betriebsrat getäuscht hatte, kann das ein Betrug sein. Wenn dem
betroffenen Arbeitnehmer ein Schaden entsteht, weil sein Guthaben nicht gegen Insolvenz gesichert war, haftet der Geschäftsführer persönlich dafür.
Die Sozialrechtler der IG Metall empfehlen Arbeitnehmern darum, sich selbst beim Arbeitgeber zu bestätigen zu lassen, dass ihre Guthaben gegen Insolvenz gesichert sind. Das sollten sie am
besten gleich mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrags tun. Die Bestätigung des Arbeitgebers sollten sie »hinreichend« dokumentieren, um nicht später in Beweisschwierigkeiten zu geraten.
BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06
Letzte Änderung: 21.11.2007