Arbeitsrecht
Wenn eine Zeitarbeitsfirma einen schon eingestellten, in den Betrieb eingegliederten, Leiharbeitnehmer gegen einen anderen austauscht, ist das eine Einstellung nach § 99 BetrVG. Damit ist sie mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn nur die Überlassung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern und ihre Qualifikation zwischen Ver- und Entleiher vereinbart wurde.
LAG Hessen vom 16. Januar 2007 - 4 TaBV 203/06
Letzte Änderung: 21.11.2007