Arbeitsrecht

01.10.2007 Mitbestimmung bei längerer Arbeit

Die betriebsübliche Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten ist ihre regelmäßige individuelle Arbeitszeit. Deren vorübergehende Verlängerung ist mitbestimmungspflichtig. Vorübergehend ist eine Verlängerung, wenn für einen überschaubaren Zeitraum vom sonst maßgeblichen Zeitvolumen abgewichen wird. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nicht nur, wenn der Arbeitgeber die vorübergehende Verlängerung einseitig anordnet, sondern auch, wenn sie mit einem Arbeitnehmer vereinbart wird. Die Mitbestimmung setzt aber einen kollektiven Tatbestand voraus. Ein solcher ist gegeben, wenn zu regeln ist, ob Mehrarbeit geleistet werden soll.

BAG vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06

Letzte Änderung: 21.11.2007