Arbeitsrecht

06.10.2007 Sozialauswahl: Fehler muss sich auswirken

Ein Arbeitgeber kann die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nach einem zulässigen Punktesystem vornehmen. Passiert ihm dabei ein Fehler, kann er sich im Kündigungsschutzprozess darauf berufen, dass der Kläger auch den Fehler zur Kündigung angestanden hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden - und damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Früher führte ein Auswahlfehler dazu, dass alle in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer sich im Prozess erfolgreich darauf berufen konnten.

BAG vom 9. November 2006 - 2 AZR 812/05

Letzte Änderung: 21.11.2007