Arbeitsrecht

10.10.2007 In einem Sozialplan absichern ist zulässig

Ein Sozialplan, mit dem wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer abgemildert werden, die bei einer Betriebsänderung versetzt wurden, kann als Dauerregelung auch die Absicherung von Sonderzahlungen umfassen. Nach einer Betriebsübernahme ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, diese Leistungen zu zahlen.

BAG vom 28. März 2007 - 10 AZR 719/05

Letzte Änderung: 21.11.2007