Arbeitsrecht

11.10.2007 Auch firmenbezogene Streiks sind zulässig

Beschäftigte können bei konkreten Betriebsänderungen für einen Firmen- oder einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag strei­ken. Es sei denn, es existieren schon einschlägige ungekündigte tarifliche Regelungen. Es ist zulässig, wenn Arbeitnehmer für einen Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher oder sonstiger Nachteile streiken, die ihnen aus einer Betriebsänderung entstehen: zum Beispiel für verlängerte Kündigungsfristen, Abfindungen oder Qualifizierung. Die zum Streik aufrufende Gewerkschaft muss nicht warten, bis das betriebliche Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren abgeschlossen ist. Ein Streik wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass die Forderungen in ihrer Summe geeignet sind, die geplante Betriebsänderung faktisch zu verhindern oder wirtschaftlich unsinnig zu machen.

BAG vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06

Letzte Änderung: 21.11.2007