Arbeitsrecht

16.10.2007 Betriebsrat mussinformiert werden

Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber ihn über die Erhöhung einer außertariflichen Zulage informiert. Das ergibt sich aus seinem allgemeinen Anspruch auf Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1. Im konkreten Fall gewährte die Arbeitgeberin einem Teil der Beschäftigten eine außertarifliche Sonderzulage. Dazu stellte sie den Abteilungsleitern 0,6 Prozent der Bruttogehaltssumme aller Arbeitnehmer zur Verfügung; über deren Verteilung konnten die Abteilungsleiter selbst entscheiden. Der Betriebsrat wollte wissen, welche Mitarbeiter eine um wieviel höhere Zulage erhalten hatten. Andernfalls könne er nicht prüfen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wurde und ob er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 hatte.
Die Arbeitgeberin verweigerte die Auskunft. Sie argumentierte, der Betriebsrat könne sich die Informationen durch Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten selbst verschaffen. Dazu hat er ein Recht nach § 80 Abs. 2 Satz 2. In Bezug auf die Vergütung verdränge dieser Passus den Absatz über den allgemeinen Unterrichtungsanspruch in Satz 1. Dem widersprach das Gericht. Der allgemeine Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Einblick in die Gehaltslisten bestünden nebeneinander.

BAG vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05

Letzte Änderung: 21.11.2007