Arbeitsrecht

22.10.2007 Antrag auf Elternteilzeit

Wer während der Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten will, kann diesen Elternteilzeit-Anspruch frühestens geltend machen, wenn er bereits verbindlich festgelegt hat, für welchen Zeitraum er Elternzeit beansprucht. Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Arbeitsplatz nachbesetzt worden sei. Das gilt insbesondere, wenn er im Zusammenhang mit der Ankündigung der Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht hat.

BAG 5.6.2007 - 9 AZR 82/07

Letzte Änderung: 21.11.2007