Ârbeitsrecht

28.10.2007 Aufhebungsvertrag statt Befristung

Nach einer Kündigung kann vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis erst endet, nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist. In der Regel ist das keine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses (die einen sachlichen Grund haben muss). Wenn der Betroffene nach der Vereinbarung zu keiner Arbeitsleistung mehr verpflichtet ist und zugleich Abfindungen, Zeugnis und Ähnliches geregelt werden, handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag.

BAG vom 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06

Letzte Änderung: 21.11.2007