Arbeitsrecht
Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls der bisherigen Arbeit ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anderweitig beschäftigen kann. Dabei sind auch Arbeitsplätze einzubeziehen, die mit
Leiharbeitnehmern besetzt sind. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz wäre ausgehebelt, wenn Leiharbeitnehmer gehalten und Stammbeschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit weichen
müssten.
Wendet der Arbeitgeber ein, Leiharbeitnehmer würden nur kurzfristig eingesetzt (wenn Stammbeschäftigte ausfallen), muss er beweisen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ihr Einsatz über den
Kündigungstermin hi-naus nicht absehbar war.
LAG Hamm vom 5. März 2007 - 11 Sa 1338/06
Letzte Änderung: 21.11.2007