Arbeitsrecht

02.11.2007 Kündigung: Kein Ersatz durch Leiharbeitnehmer

Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls der bisherigen Arbeit ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anderweitig beschäftigen kann. Dabei sind auch Arbeitsplätze einzubeziehen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz wäre ausgehebelt, wenn Leiharbeitnehmer gehalten und Stammbeschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit weichen müssten.
Wendet der Arbeitgeber ein, Leih­arbeitnehmer würden nur kurz­fristig eingesetzt (wenn Stamm­beschäftigte ausfallen), muss er beweisen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ihr Einsatz über den Kündigungstermin hi-naus nicht absehbar war.

LAG Hamm vom 5. März 2007 - 11 Sa 1338/06

Letzte Änderung: 21.11.2007