Arbeitsrecht
Der besondere Kündigungsschutz im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann nach § 90 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch IX nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bereits vor Zugang der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder als Gleichgestellter durch entsprechenden Bescheid nachgewiesen ist oder zumindest 3 Wochen vor Zugang der Kündigung ordnungsgemäß mit allen erforderlichen Angaben beantragt worden ist.
BAG vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06
Letzte Änderung: 21.11.2007