Arbeitsrecht

27.11.2007 Änderungskündigung: Drei Wochen Frist für die Annahme

Erhält ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung, kann er das Angebot nach § 2 Kündigungsschutzgesetz unter dem Vorbehalt akzeptieren, es gegebenenfalls noch gerichtlich prüfen zu lassen. Dies muss der Betroffene, nachdem ihm die Kündigung zugegangen ist, innerhalb von drei Wochen erklären. Will er das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen, kann er das nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich auch noch au­ßerhalb der Drei-Wochen-Frist tun. Wenn der Arbeitgeber allerdings um eine umgehende Antwort gebeten hat, darf sich der Arbeitnehmer mit seiner vorbehaltlosen Annahme auch nicht länger Zeit lassen als bis zum Ablauf der drei Wochen. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.

BAG vom 1. Februar 2007 - 2 AZR 44/06

Letzte Änderung: 26.11.2007