Arbeitsrecht
Schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen auf Wunsch von Mehrarbeit freigestellt werden (nach § 124 Sozialgesetzbuch IX). Dazu bedarf es keiner besonderen Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Als Mehrarbeit gilt alles, was über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus geht.
BAG vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06
Letzte Änderung: 28.11.2007