Arbeitsrecht

05.12.2007 Mitbestimmung bei Einführung einer AGG-Beschwerdestelle Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG kann Fragen der Ordnung des Betriebes sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen und deshalb der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber der Beschwerdestelle bestimmte Aufklärungskompetenzen und Verfahrensregelungen zuweist.
Steht die Frage der Mitbestimmung im Streit, so kann der Betriebsrat nach § 98 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) beantragen, der sodann die Prüfung des konkreten Umfangs des Mitbestimmungsrechts obliegt.
ArbG Frankfurt a. M. vom 23. Oktober 2006 - 21 BV 690/06

Letzte Änderung: 05.12.2007