Arbeitsrecht

13.12.2007 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das gesetzliche Entgelt bei Krankheit wird höchstens sechs Wochen lang gezahlt (nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Wird der Arbeitnehmer auf Grund der selben Krankheit erneut arbeitsunfähig, kann er weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen. Dies gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch nur unter zwei Bedingungen: Entweder er war zwischen den Krankheitszeiten mindestens sechs Monate arbeitsfähig. Oder er wurde frühestens zwölf Monate nach Beginn der ersten Erkrankung wieder arbeitsunfähig krank.

BAG vom 14. März 2007 ? 5 AZR 514/06

Letzte Änderung: 12.12.2007