Arbeitsrecht

14.12.2007 Keine Sperrzeit nach gerichtlichem Vergleich

Einigt sich ein außerordentlich (mit sozialer Ausschlussfrist) ge­kündigter Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auf eine Abfindung, kann er trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit haben. Es kann dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil werden, wenn er gegen eine Kündigung gerichtlich vorgeht, im Prozess dann aber die Klage zurücknimmt oder einem Vergleich zustimmt. Ein gerichtlicher Vergleich (der die Arbeitslosigkeit nicht vor­verlegt) löst grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Auch dann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer finanziellen Vergünstigung verbunden ist, selbst wenn sie höher ist als die Beträge, die das Kündigungsschutzgesetz verlangt. Wenn es allerdings Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese "Privilegierung" des Vergleichs für "Umgehungsgeschäfte" benutzt wurde (für ein Umgehen der Sperrzeit), muss die Arbeitsagentur die Umstände, unter denen er zustande gekommen ist, genau prüfen.

BSG vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R

Letzte Änderung: 13.12.2007