Arbeitsrecht
Der Betriebsrat hat einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 4.05.2007 - 17 TaBVGa 57/07
Letzte Änderung: 19.12.2007