Arbeitsrecht

30.12.2007 Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung nach Beendigung der Anwendung von Tarifverträgen

1. Der Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG schließt den Anspruch des Betriebsrats auf künftige Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht aus. Beide Vorschriften finden nebeneinander Anwendung.

2. Der Betriebsrat kann beanspruchen, dass neu eingestellte Mitarbeiter nach dem jeweils einschlägigen bisher angewandten Tarifvertrag eingruppiert werden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats zu einer anderen diese personelle Maßnahmen erfassenden Vergütungsordnung erteilt oder ersetzt worden ist.

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007 - 6 TaBV 7/06

Letzte Änderung: 18.12.2007