Arbeitsrecht

04.01.2008 Abfindung soll geringer ausfallen als in § 1a Kündigungsschutzgesetz vorgesehen

Nach § 1a KSchG haben Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im Kündigungsschreiben darauf hinweist, dass dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Abfindung zusteht. Die Arbeitsvertragsparteien sind durch diese Vorschrift zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Hierauf muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben aber deutlich hinweisen.

BAG vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 807/06

Letzte Änderung: 20.12.2007