Arbeitsrecht
Das gesetzliche Entgelt bei Krankheit wird höchstens sechs Wochen lang gezahlt (nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Wird der Arbeitnehmer auf Grund der selben Krankheit erneut arbeitsunfähig, kann er weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen. Dies gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch nur unter zwei Bedingungen: Entweder er war zwischen den Krankheitszeiten mindestens sechs Monate arbeitsfähig. Oder er wurde frühestens zwölf Monate nach Beginn der ersten Erkrankung wieder arbeitsunfähig krank.
BAG vom 14. März 2007 - 5 AZR 514/06
Letzte Änderung: 07.01.2008