Arbeitsrecht

08.01.2008 Keine Abfindung trotz Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt.

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 971/06

Letzte Änderung: 08.01.2008