Arbeitsrecht
Schadensersatz für Betriebsrat wegen weniger Zuschlägen
Arbeitnehmer dürfen nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat benachteiligt werden. Eine Verdiensteinbuße durch geänderte Arbeitszeiten stellt jedoch eine solche Schlechterstellung dar. Daher gilt ein
Ausgleichsanspruch nach § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) .
LAG Hessen, Urteil vom 07.01.2008 - 12 Sa 387/05
Letzte Änderung: 09.01.2008