Arbeitsrecht
Bei einem Firmentarifvertrag ist der Arbeitgeber Schuldner der Durchführungspflicht.
Der zuständigen Gewerkschaft steht bei Verstößen gegen die Durchführungspflicht ein Unterlassungsanspruch zu, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
Auch gegen Regelungsabreden, die gegen Bestimmungen des Tarifvertrags zur Arbeitszeit verstoßen, besteht der Unterlassungsanspruch.
LAG München vom 15. Mai 2007 - 6 TaBV 41/07
Letzte Änderung: 16.01.2008